Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Allgemeines
Alle Angebote, Auftragsannahmen und Lieferungen von uns erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen:
1. Angebote
a) Angebote sind freibleibend, es sei denn, wir geben ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung ab. Auch ohne, dass
im Angebot besonders darauf eingegangen wird, sind mit der Abgabe des Angebotes wie auch mit der Auftragsbestätigung
und Rechnung eventuell den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von uns entgegenstehenden
Einkaufsbedingungen des Bestellers, soweit dies gesetzlich möglich ist, widersprochen. Ohne ausdrückliche schriftliche
Anerkennung von uns können entgegenstehende Bedingungen jedoch den Eigentumsvorbehalt von uns (§ 5) in keinem Falle
beschränken.
b) Bestellungen werden erst durch die Bestätigung von uns wirksam. Wir behalten uns vor, im Einzelfall Bestellungen
abzulehnen oder Sicherheiten zu vordem. Durch Bestätigung wirksam gewordene Verträge können ohne Zustimmung von
uns nicht mehr storniert werden. Technische Änderungen, die nachträglich vom Besteller gewünscht werden, berechtigen
uns zur Preisänderung im Rahmen des dadurch verursachten Mehraufwandes.
c) Beschreibungen, Abbildungen und Maßangaben in Preislisten und technische Unterlagen sind unverbindlich, solange sie
nicht schriftlich bestätigt und fixiert werden. Im Rahmen des technischen Fortschrittes behalten wir uns
Konstruktionsänderungen und Bauteileänderungen bis zur Lieferung vor.
2. Preise
a) Die Preise von uns gelten, soweit nicht anders im Einzelfall vereinbart, ab Werk, zuzüglich Verpackung und Fracht sowie
der zum Zeitpunkt der Lieferung anzusetzenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Für sämtliche Angebote und Auftragsbestätigungen gelten die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise. Bei
Aufträgen, in denen auf Kundenwunsch länger als 6 Monaten nach Vertragsabschluss von uns geliefert werden soll, gilt der
bei Lieferung gültige Listenpreis.
3. Lieferung und Abnahme, Gefahrenübergang
a) Liefertermine sind unverbindlich. Sind vom Besteller Untertagen beizustellen oder wird eine Anzahlung gefordert so
beginnt die Lieferzeit frühestens mit deren Eingang.
b) Befinden wir uns im Lieferverzug, so kann erst nach einer schriftlich gestellten angemessenen Nachfrist vom Käufer
Verzugsschaden verlangt werden. Die Lieferfrist verlängert sich jedoch bei Verzugsgründen, die nicht in der Verantwortung
von uns liegen. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart durch uns bestimmt Die Gefahr geht mit
Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer an den Besteller über. Wird auf Wunsch oder durch Verschulden des
Bestellers der Versand verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers bei uns, die Anzeige der
Versandbereitschaft steht in diesem Falle dem Versand gleich. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet bei einer
Nichtabnahme stehen uns im Rahmen gesetzlicher Regelungen Schadensersatzansprüche zu.
4. Zahlungsbedingungen
a) Alle Rechnungen von uns sind 21 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung netto fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10
Tagen wenden kann (wenn expliziert vereinbart) 2% Skonto gewährt werden. Die Annahme von Schecks und Wechseln
erfolgt nur zahlungshalber, erst mit deren Einlösung gilt die Zahlung als erfolgt.
b) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Forderung mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen. Der Käufer ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass uns im Einzelfall geringerer Verzugsschaden
entstanden ist.
c) Bei schwerwiegendem Zahlungsverzug (wie Scheckproteste – auch bei Dritten.- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Antrag
auf Vergleichs- oder Konkursverfahren) sind wir berechtigt von der Erfüllung aller bestehenden Ver1räge zurückzutreten,
den dadurch entstandenen Schaden zu berechnen und die gesamte Forderung sofort fällig zustellen.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung aller Anspruche – auch solcher aus
Nebenforderungen – vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von
uns. Werden Wechsel zahlungshalber angenommen, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung bestehen.
b) Dem Käufer ist es gestattet die von uns gelieferten Waren einzeln oder in Verarbeitung im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern. In allen Fällen tritt der Käufer die ihm dadurch entstehenden
Ansprüche gegenüber Dritten an uns ab, ohne dass es Im Einzelfall einer besonderen Benachrichtigung oder Erklärung
bedarf. Sollten die durch Weiterveräußerung von durch uns gelieferten Waren entstandenen Forderungen darüber hinaus
vom Käufer an eine Bank als Sicherheit abgetreten sein, so ist der Käufer verpflichtet diese vor der Vorausabtretung an uns
zu unterrichten.
Die Vorbehaltungsware darf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter veräußert werden. die
Weiterveräußerung hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Wird die Vorbehaltsware weiterveräußert tritt der Kunde die
dadurch entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren bereits jetzt an uns ab. Der Kunde
bleibt zur Einziehung der abtretenden Forderung ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, sobald der Kunde in
Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet uns über die Vorbehaltsware sowie
die abgetretenen Forderungen daraus unverzüglich und unaufgefordert Rechnung zu legen.
c) Bei Einbau, Verarbeitung, Vermischung und Vermengung von durch uns gelieferten Waren jeder Art (Vorbehaltsware)
zusammen mit anderen Waren (nach § 947/948 BGB) erwirbt der Käufer nicht das anteilige Eigentum gemäß § 950 BGB an
der entstandenen neuen Sache. Wir behalten uns zur Sicherung seines Eigentumsanspruches vor, im Verfalle seines Anteiles
zu den anderen Anteilen an der Verwertung der entstandenen neuen Sache teilzunehmen oder aber die gelieferten und
eingebauten Geräte auszubauen, sofern diese wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden können, ohne dass für uns eine
Verpflichtung eintritt.
d) Rücknahmen von bereits eingebauten Waren können nur zum Zeitwert gutgeschrieben wenden, ebenso nach
Käuferangaben gefertigte Geräte. Übersteigen die Sicherheiten durch einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt an
Waren, bereits eingebauten Waren und Forderungen mehr als 20% der Forderungen von uns, so erfolgt Freigabe der
übersteigenden Sicherheiten nach Wahl von uns.
e) Der Käufer ist zum Einzug seiner Forderungen so lange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen erfüllt.
Sind wir jedoch zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes veranlasst so hat der Käufer alle dazu notwendigen
Maßnahmen zu erleichtern oder vorzunehmen, wie Gestattung des freien Zutritts in seine Betriebsräume und die
Bekanntgabe seiner mit unseren Produkten belieferten Schuldner.
f) Zwangsvollstreckung und Pfändung in Eigentumsvorbehaltsware und Forderungen sind uns sofort anzuzeigen, und wir
sind mit den zur Durchführung des Widerspruches notwendigen Unterlagen auszustatten.
6. Mängelhaftung
a) Wir haften für unsere Produkte im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, sofern auch der Käufer alle Maßnahmen trifft,
einen eventuellen Schaden zu begrenzen. Bei Mängeln, die von Vorlieferanten zu vertreten sind, können wir nur
Gewährleistung im Rahmen der Bedingungen des Vorlieferanten übernehmen.
b) Mängelrügen sind sofort nach Feststellung uns zu melden.
c) Wir sind berechtigt festgestellte Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder kostenlose Rücknahme und
Ersatzlieferung zu beheben. Alle weitergehenden Ansprüche werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. d)
Unsachgemäße Behandlung, insbesondere Nichtbeachtung der technischen Hinweise und eigenmächtiges Nacharbeiten,
bewirken den Verlust der Mängelhaftung durch uns. Wir sind berechtigt in diesen Fällen die Reparaturkosten dem Käufer zu
berechnen.
e) Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen und Ver1ragsverletzungen werden, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen. Dies gilt im Rahmen der Fürsorgepflicht auch für die Erfüllungsgehilfen von uns.
f) Montage und Installation werden entsprechend den Richtlinien der Elektroindustrie durchgeführt.
7. Technische Informationen/Geheimhaltung
a) Werden zur Fertigung eines unserer Geräte technische Informationen des Käufers benötigt so verpflichten wir uns, diese
geheim zu halten und nur für diesen Auftrag zu verwenden. Werden für eine Ausschreibung von uns technische
Ausarbeitungen vorgenommen, ohne dass uns dieser Auftrag erteilt wird, sind diese Ausarbeitungen uns zurückzugeben
und dürfen Dritten gegenüber nicht verwendet werden.
b) Ebenso sind alle Zeichnungen, Muster und Entwürfe, die von uns erstellt werden, Eigentum von uns und dürfen ohne
besondere Genehmigung weder anderweitig benützt noch allgemein zugänglich gemacht werden.
8. Allgemeines
a) Für alle Verträge mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht Erfüllungsort für Leistung und Lieferung ist Rodgau.
b) Gerichtsstand ist nach Wahl von uns das Amtsgericht Rodgau bzw. das Landgericht Offenbach oder aber der Hauptsitz
des Bestellers.
c) Wird eine dieser vorstehenden Bestimmungen rechtskräftig für unwirksam erklärt so werden die übrigen Bedingungen
hiervon nicht betroffen.
d) Sofern einzelne Bestimmungen für Verträge mit Privatpersonen nicht anwendbar sind, werden diese durch die
entsprechenden Regelungen des BGB ersetzt, ohne die übrigen Bestimmungen aufzuheben.
Stand Dezember 2025
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